Eine Berufsunfähigkeitsversicherung ist als Vorsorgemaßnahme unverzichtbar

Als Berufsunfähigkeit bezeichnet man eine zeitlich unbegrenzte Beeinträchtigung in Bezug auf seine Berufsausübung. Diese kann entweder durch einen Unfall, eine schwerwiegende Krankheit oder Invalidität ausgelöst sein. Im Unterschied zur Erwerbsunfähigkeit sind die Kriterien bei der Berufsunfähigkeit enger gefasst und werden strenger gehandhabt. Es geht dabei darum, dass der Betroffene zwar den zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben kann, aber ihm zugemutet werden kann, einem beliebigen anderen, der seinen geistigen und körperlichen Konstitution entspricht, nachzugehen.

Im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es seit 2001 den Begriff der Berufsunfähigkeit nur mehr für Personen, die vor dem 02. Januar 1961 geboren wurden. Auch in diesem Fall werden nur Teile finanzielle Ausfälle ausgeglichen. Um sich abzusichern, empfiehlt es sich daher, eine private Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen. Detaillierte Informationen finden Interessierte auf der Website www.berufsunfähgeitsversicherung.net. Diese private Absicherung gewährt, dass ab Eintritt des Leistungsfalles grundsätzlich von einer 50 %-igen Berufsunfähigkeit auszugehen ist und ersetzt automatisch den finanziellen Leistungsverlust und befreit von den zu leistenden Beiträgen.

Dabei ist zu beachten, dass die Kriterien für eine Berufsunfähigkeit detailliert erfasst sind. Man kann sich ganz leicht selbst ein Bild machen, ab wann es nicht mehr zumutbar ist, seiner Tätigkeit infolge Krankheit, Unfall oder ähnlichen Schicksalsschlägen nachzugehen. Grundsätzlich stellt sich für einen Versicherten immer die Frage, inwieweit ihm eine Tätigkeit zugemutet werden kann. Diese muss den Kräften und Fähigkeiten des bisher ausgeübten Berufes entsprechen, dabei wird zusätzlich die Dauer und der Umfang der abgeschlossenen Ausbildung in Relation gesetzt.

Ausgehend von der deutschen Rentenversichrung ist man dann berufsunfähig, wenn eine Erwerbsfähigkeit wegen schwerer Erkrankung oder Invalidität nicht mehr in vollem Ausmaß gegeben ist. Dazu wird der Vergleich mit sowohl körperlich als auch seelisch gesunden Menschen herangezogen, die eine ähnliche Ausbildung wie der Versicherte genossen haben. Dabei liegt der Unterschied im Zeitfaktor der ausgeübten Tätigkeit, als berufsunfähig gilt derjenige, der die bisherige Tätigkeit nur mehr bis zu sechs Stunden durchgehend ausüben kann. Wie genau die Erwerbsfähigkeit einer Person zu bewerten ist, liegt in einem nach Fähigkeiten und zur Verfügung stehender Kräfte eingeteilten Potential an Tätigkeiten. Grundsätzlich liegt es in der Absicht, den Versicherungsnehmer trotz Beeinträchtigung durch eine wie auch immer geartete Beschäftigung, die zumutbar ist, im Arbeitsleben zu integrieren. Dies umfasst auch Tätigkeiten, die durch entsprechende Umschulung oder Neuausbildung als zumutbar erachtet werden können.

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